Die 800.000-€-Grenze: Wer ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss
Von evoicely · Zuletzt geprüft am 20. Oktober 2026
Lag Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr über 800.000 €, müssen Ihre inländischen B2B-Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen sein. Liegt er bei höchstens 800.000 €, dürfen Sie für Leistungen im Jahr 2027 weiterhin Papierrechnungen versenden oder, wenn Ihr Kunde zustimmt, PDFs. Ab dem 1. Januar 2028 spielt die Grenze keine Rolle mehr: Dann stellen alle in Deutschland ansässigen Unternehmen anderen deutschen Unternehmen E-Rechnungen aus. Geregelt ist das in § 27 Abs. 38 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Was das Gesetz sagt
Die E-Rechnungspflicht gilt für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. § 27 Abs. 38 UStG erlaubt Rechnungsausstellern in drei Fällen, sie aufzuschieben (§ 27 UStG):
| Leistung ausgeführt | Wer noch Papier oder ein anderes Format verwenden darf | Bedingung |
|---|---|---|
| 2025–2026 | Alle Rechnungsaussteller | Rechnung bis 31. 12. 2026 übermittelt. Ein anderes elektronisches Format als die E-Rechnung, etwa ein PDF, setzt die Zustimmung des Empfängers voraus; Papier nicht. |
| 2027 | Aussteller, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betrug | Rechnung bis 31. 12. 2027 übermittelt. Gleiche Regel zur Zustimmung. |
| 2027 | Alle Aussteller, die EDI nutzen (im Sinne der Empfehlung 94/820/EG der Kommission) | Rechnung bis 31. 12. 2027 ausgestellt, mit Zustimmung des Empfängers. |
| ab 2028 | Niemand | Inländische B2B-Rechnungen müssen E-Rechnungen sein, abgesehen von den Ausnahmen unten. |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestätigt das in seinen FAQ: Bei einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 € läuft die Übergangsregelung bis Ende 2027 (FAQ des BMF zur E-Rechnung, Frage 11). Die Einzelheiten stehen im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320, Randnummern 62 bis 65), ergänzt durch die Schreiben vom 15. Oktober 2025 und 15. Oktober 2026.
Welcher Umsatz zählt
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG, also dieselbe Größe wie bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Das ist:
- die Summe Ihrer steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
- berechnet nach vereinnahmten Entgelten (nicht nach ausgestellten Rechnungen),
- abzüglich bestimmter dort genannter steuerfreier Umsätze (zum Beispiel steuerfreie Finanz- und Grundstücksumsätze, die nur Hilfsumsätze sind),
- und ohne Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Das ist nicht der Umsatz, den Ihnen Stripe oder Ihre Buchhaltung anzeigt. Welche Ihrer Umsätze dazugehören, etwa Leistungen an Kunden im Ausland, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären. Das Gesetz regelt auch nicht, wie die Grenze bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft anzuwenden ist; fragen Sie Ihre Beratung, wenn das auf Sie zutrifft.
Welches Jahr entscheidet
Das Gesetz stellt auf den Umsatz „im vorangegangenen Kalenderjahr“ ab, das BMF spricht vom Vorjahresumsatz. Für Leistungen im Jahr 2027 ist das Ihr Umsatz 2026. Die endgültige Zahl kennen Sie erst Anfang 2027. Wenn Sie nahe an 800.000 € liegen, planen Sie deshalb in jedem Fall E-Rechnungen ab Januar ein.
Drei Beispiele
Alle drei sind fiktive deutsche SaaS-Unternehmen, die Abonnements an deutsche Unternehmen verkaufen.
| Unternehmen | Gesamtumsatz | Rechnungen für Leistungen 2027 |
|---|---|---|
| SaaS A | 2026: 650.000 € | Dürfen bis Ende 2027 noch PDFs (mit Zustimmung des Kunden) oder Papier sein. E-Rechnungen für Leistungen ab 2028. |
| SaaS B | 2026: 1.200.000 € | Müssen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen sein. |
| SaaS C | 2025: 900.000 €; 2026: 780.000 € | Wie SaaS A: Für 2027 zählt nur 2026, die Übergangsregelung gilt also noch. |
Die Fristen richten sich nach der Leistung, nicht nach der Rechnung. Ein Abonnementzeitraum, der im Dezember 2026 endet, aber erst im Januar 2027 abgerechnet wird, fällt nicht mehr unter die Regelung für 2025–2026, denn die verlangt, dass die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird. Klären Sie solche Fälle mit Ihrer Steuerberatung. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 (Randnummer 2) bestätigt allerdings: Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen, die vor Beginn Ihrer Pflicht übermittelt werden, müssen keine E-Rechnungen sein, auch wenn Leistung und Zahlung später folgen (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026).
Ausnahmen, unabhängig vom Umsatz
Laut den FAQ des BMF (Frage 4) muss eine Rechnung in diesen Fällen keine E-Rechnung sein:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV);
- Fahrausweise, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV);
- Leistungen von Kleinunternehmern nach der Kleinunternehmerregelung (§ 34a UStDV);
- Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, etwa viele Vereine oder öffentliche Einrichtungen. Für Rechnungen an Behörden gelten eigene E-Rechnungsregeln (siehe Leitweg-ID).
Die Pflicht betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Rechnungen an Verbraucher und an Kunden im Ausland sind nicht erfasst.
Der Empfang hängt nicht von der Grenze ab
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes in Deutschland ansässige Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Laut BMF genügt dafür ein E-Mail-Postfach (FAQ, Fragen 8 und 12).
Was als E-Rechnung zählt
Strukturierte Daten nach der EN 16931, in der Praxis also XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ab dem Profil BASIC (empfohlen: EN 16931). Ein PDF allein ist keine E-Rechnung. Welche Formate zählen, lesen Sie in XRechnung oder ZUGFeRD? und in ZUGFeRD-Profile erklärt.
Wenn Sie mit Stripe abrechnen
Stripe Invoicing erstellt Rechnungen und PDFs, erzeugt aber selbst keine XRechnung- oder ZUGFeRD-Dateien (Stripe-Dokumentation). Liegen Sie über der Grenze, brauchen Sie diesen zusätzlichen Schritt für deutsche Geschäftskunden bis Januar 2027. Liegen Sie darunter, haben Sie bis Januar 2028 Zeit. Ihre Kunden können E-Rechnungen aber schon früher verlangen, weil ihre Software sie automatisch verarbeiten kann. E-Rechnungspflicht in Deutschland für Stripe-Nutzer geht die Schritte durch, und Does Stripe support e-invoicing? (auf Englisch) vergleicht die Möglichkeiten.
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Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, was für Ihr Unternehmen gilt.